Dashcams: Was erlaubt ist und was nicht

  • Liebe Alle,


    ein interessanter Bericht zum Thema Dashcams im ADAC Online - Magazin zeigt
    mir die Zerrissenheit der Rechtsauffassung und Rechtssprechung in Deutschland:


    Der ADAC Fach Autor Max Pliefke schreibt:


    Dashcams sind beliebte Beifahrer. Während der Fahrt können sie die Umgebung oder das Verkehrsgeschehen aufzeichnen. Das gilt bei der Nutzung der Mini-Kameras.

    • Der Einsatz im öffentlichen Raum ist rechtlich umstritten
    • In Deutschland regelt der Datenschutz, wann ein Einsatz zulässig ist
    • In manchen Ländern sind die Minikameras verboten

    Dashcams sind kleine Kameras auf dem Armaturenbrett oder an der Windschutzscheibe, die während der Fahrt aufzeichnen. Viele Benutzer hoffen, so im Falle eines Unfalls Ihre Unschuld beweisen zu können oder wollen verkehrswidriges Verhalten zur Anzeige bringen.

    Dashcams und Datenschutz

    In Deutschland darf allerdings niemand gegen seinen Willen gefilmt werden. Ebensowenig ist es erlaubt, Aufnahmen von anderen Personen oder Autokennzeichen ungefragt ins Internet zu stellen oder anderweitig zu veröffentlichen. Dies wäre ein Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

    Für Datenschützer ist deshalb vor allem wichtig, dass Dashcams nur kurz und anlassbezogen filmen. Anlassbezogen bedeutet dabei, dass Daten nur dann gespeichert werden, wenn es z.B. zu einem Unfall oder zu einer starken Verzögerung kommt.


    Die Beobachtung mit Videokameras ist zudem nur erlaubt, soweit dies zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.


    Darüber hinaus ist bei der Verwendung von Dashcams im Fahrzeug problematisch, dass der Verwender seinen Informationspflichten gegenüber den Aufgenommenen im fließenden Verkehr nicht nachkommen kann. Dies stellt zusätzlich einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) dar. Bei der stationären Videoüberwachung z.B. von Firmengebäuden erfolgt diese notwendige Information mit gut lesbaren Schildern. Dies geht bei der Autofahrt nicht.

    Wann Bußgelder drohen

    Bei unzulässiger Verwendung von Dashcams können die Datenschutzaufsichtsbehörden Bußgelder verhängen. Das Bayerische Landesamt für Datenaufsicht hat angekündigt, bei Kenntnis der Weitergabe der mit einer Dashcam aufgenommenen Videofilme an Polizei, Versicherung oder Internet zu prüfen, ob im konkreten Fall ein Bußgeld fällig wird.

    Der Bußgeldrahmen für derartige Verstöße beläuft sich auf bis zu 20 Millionen Euro oder bei einem Unternehmen auf bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes. So drastische Fälle sind bislang allerdings nicht bekannt. In Hessen wurden Bußgelder im unteren Rahmen verhängt.

    Bußgelder drohen auch, wenn Privatleute mit ihren Aufnahmen ein Fehlverhalten anderer bei der Polizei anzeigen wollen. Videoaufnahmen zur Strafverfolgung sind nur der Polizei erlaubt, und auch dies nur in engen Grenzen.

    Dashcam-Aufnahmen als Beweis

    Im Einzelfall können permanente, anlasslose Aufzeichnungen einer Dashcam im Unfallhaftpflichtprozess
    als Beweismittel verwertbar sein. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Az.VI ZR 233/17).


    Dabei muss jedoch stets eine Interessen- und Güterabwägung vorgenommen werden.
    Im Entscheidungsfall überwogen die Interessen des Klägers an der Verwertung der Aufzeichnung.


    Begründet wurde die Verwertbarkeit unter anderem damit, dass sich der Beklagte durch die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr selbst der Wahrnehmung und Beobachtung anderer Verkehrsteilnehmer aussetzt. Im Übrigen ist nach Auffassung des Gerichts auch die häufig auftretende Beweisnot aufgrund der Schnelligkeit des Straßenverkehrs zu berücksichtigen.

    Auch der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht anderer führt nicht zu einem Beweisverwertungsverbot, so das Gericht. Denn dieses werde durch datenschutzrechtliche Bestimmungen geschützt, die selbst kein Beweisverwertungsverbot enthalten oder bezwecken.

    Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass eine permanente, anlasslose Aufzeichnung zur Wahrnehmung der Beweissicherungsinteressen nicht erforderlich sei und daher gegen den Datenschutz verstoße.

    Jetzt informieren

    Die Entscheidung deckt sich mit der Forderung des ADAC, dass zumindest kurze, anlassbezogene Aufnahmen von Unfällen im Straßenverkehr zur Klärung der Schuldfrage bei Gerichtsverfahren verwertbar sein sollen. Das Aufklärungsinteresse an der hierfür gespeicherten kurzen Filmsequenz sollte dabei stärker wiegen als der Datenschutz Dritter. Der Datenschutz überwiegt nach Ansicht der ADAC Juristen jedoch, wenn es nur darum geht, wahllos Beweismittel zu sammeln, um als Hilfssheriff die Verkehrsverstöße anderer anzuzeigen. Derartige Aufnahmen sollten daher verboten bleiben.

    Dashcams bei Fahrrädern

    Nicht nur bei Mountain-Bike-Profis beliebt: Dashcam am Lenker © iStock.com/LiZhongfei

    Auch bei Radfahrern werden Dashcams immer beliebter. Dazu muss man Folgendes wissen: Für die rechtliche Bewertung macht es keinen Unterschied, ob die Kamera in einem Auto oder an einem Fahrrad befestigt ist. Bei der Verwertung von Aufzeichnungen gelten daher für Radfahrer dieselben Bestimmungen und Einschränkungen wie für Kraftfahrer.

    Besondere Vorschriften, wie und wo eine Dashcam am Fahrrad angebracht werden muss, gibt es nicht. Es ist aber sicherzustellen, dass die Kamera stabil sitzt (dies gilt auch bei einer Befestigung am Helm) und zudem die Sicht nicht beeinträchtigt.

    Diese Regeln gelten im Ausland

    Auch im europäischen Ausland fehlen in den meisten Ländern bislang
    konkrete gesetzliche Regelungen zur Verwendung von Dashcams.


    Land - Dashcam-Nutzung:


    Bosnien-Herzegowina - Grundsätzlich unproblematisch. Bei Verwendung als Beweismittel: Unfallbeteiligte sofort informieren


    Belgien - nicht verwenden


    Dänemark - Grundsätzlich unproblematisch. Bei Verwendung als Beweismittel: Unfallbeteiligte sofort informieren


    Finnland - Grundsätzlich unproblematisch. Bei Verwendung als Beweismittel: Unfallbeteiligte sofort informieren


    Frankreich - Grundsätzlich unproblematisch. Bei Verwendung als Beweismittel: Unfallbeteiligte sofort informieren


    Großbritannien - nur für privaten Gebrauch


    Italien - nur für privaten Gebrauch


    Luxemburg - nicht verwenden


    Malta - nur für privaten Gebrauch


    Niederlande - nur für privaten Gebrauch


    Norwegen - nur für privaten Gebrauch


    Österreich - nur für privaten Gebrauch


    Polen - Kamera leicht entfernbar, Aufnahmen regelmäßig überschreiben


    Portugal -nicht verwenden


    Schweden - Kamera leicht entfernbar, Aufnahmen regelmäßig überschreiben


    Schweiz - nicht verwenden


    Serbien - Kamera sollte geringe Auflösung haben, nicht benötigte Daten nach fünf Tagen gelöscht werden und vor Zugriff Unbefugter geschützt sein


    Spanien - Kamera sollte geringe Auflösung haben, nicht benötigte Daten nach fünf Tagen gelöscht werden und vor Zugriff Unbefugter geschützt sein


    Tschechische Republik - Kamera sollte geringe Auflösung haben, nicht benötigte Daten nach fünf Tagen gelöscht werden und vor Zugriff Unbefugter geschützt sein


    Ungarn - Kamera sollte geringe Auflösung haben, nicht benötigte Daten nach fünf Tagen gelöscht werden und vor Zugriff Unbefugter geschützt sein


    Da sich die Diskussion in vielen Ländern noch im Anfangsstadium befindet, sind kurzfristige

    Änderungen der Rechtslage in den einzelnen Ländern möglich.


    Liebe Grüße

    Jürgen Albert


    Text: Max Pliefke

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