Bundesverwaltungsgericht: Compact-Verbot vorläufig außer Vollzug gesetzt Stand: 14.08.2024 Uhrzeit: 17:00


  • Bundesverwaltungsgericht Pressemitteilung Nr. 39/2024 vom 14.08.2024

    Bundesverwaltungsgericht setzt Sofortvollzug des COMPACT-Verbots teilweise aus

    Dem Antrag der COMPACT-Magazin GmbH, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) wiederherzustellen, hat das Bundesverwaltungsgericht heute mit bestimmten Maßgaben stattgegeben. Demgegenüber hat das Gericht die Anträge weiterer Antragsteller abgelehnt.


    Mit Verbotsverfügung vom 5. Juni 2024 - vollzogen am 16. Juli 2024 - stellte das BMI unter Berufung auf § 3 Abs. 1 Satz 1 Var. 2, § 17 Nr. 1 Var. 1 VereinsG i. V. m. Art. 9 Abs. 2 Var. 2 GG fest, dass die Antragstellerin zu 1 - die COMPACT-Magazin GmbH - und ihre Teilorganisation, die Antragstellerin zu 2, sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richteten, deshalb verboten würden und aufgelöst seien. Die Antragsteller zu 3 bis 10 werden in der Verbotsverfügung als Mitglieder genannt. Zur Begründung führte das BMI an, die Vereinigung lehne die verfassungsmäßige Ordnung nach ihren Zwecken und ihrer Tätigkeit ab und weise eine verfassungsfeindliche Grundhaltung auf. Dies komme u. a. in zahlreichen Beiträgen des monatlich erscheinenden "COMPACT-Magazin für Souveränität" zum Ausdruck. Hiergegen haben die Antragsteller zu 1 bis 10 am 24. Juli 2024 Klage erhoben, über die der Senat noch nicht entschieden hat. Zugleich haben sie jeweils Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, die vor allem darauf abzielen, den Betrieb als Presse- und Medienunternehmen während der Dauer des anhängigen Klageverfahrens fortführen zu können.


    Bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Verbotsverfügung erweisen sich die Erfolgsaussichten der Klage der Antragstellerin zu 1 als offen. Zwar bestehen keine Bedenken gegen die Anwendbarkeit des Vereinsgesetzes auf die in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung organisierte und als Presse- und Medienunternehmen tätige Antragstellerin zu 1. Alles spricht auch dafür, dass die Verbotsverfügung formell rechtmäßig ist. In materieller Hinsicht gibt es keine Zweifel daran, dass es sich bei der Antragstellerin zu 1 um einen Verein i.S.d. § 2 Abs. 1 VereinsG handelt, der sich die Aktivitäten der Antragstellerin zu 2 als seiner Teilorganisation zurechnen lassen muss. Ob diese Vereinigung aber den - wie alle Gründe des § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG, Art. 9 Abs. 2 GG eng auszulegenden - Verbotsgrund des Sichrichtens gegen die verfassungsmäßige Ordnung erfüllt, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden.


    Einzelne Ausführungen in den von der Antragstellerin zu 1 verbreiteten Print- und Online-Publikationen lassen zwar Anhaltspunkte insbesondere für eine Verletzung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) erkennen. Es deutet auch Überwiegendes darauf hin, dass die Antragstellerin zu 1 mit der ihr eigenen Rhetorik in vielen Beiträgen eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber elementaren Verfassungsgrundsätzen einnimmt. Zweifel bestehen jedoch, ob angesichts der mit Blick auf die Meinungs- und Pressefreiheit in weiten Teilen nicht zu beanstandenden Beiträge in den Ausgaben des "COMPACT-Magazin für Souveränität" die Art. 1 Abs. 1 GG verletzenden Passagen für die Ausrichtung der Vereinigung insgesamt derart prägend sind, dass das Verbot unter Verhältnismäßigkeitspunkten gerechtfertigt ist. Denn als mögliche mildere Mittel sind presse- und medienrechtliche Maßnahmen, Veranstaltungsverbote, orts- und veranstaltungsbezogene Äußerungsverbote sowie Einschränkungen und Verbote von Versammlungen in den Blick zu nehmen.


    Bei der dem Bundesverwaltungsgericht im Eilverfahren obliegenden Abwägung überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin zu 1 das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung. Da die Vollziehung des Vereinsverbots zu der sofortigen Einstellung des gesamten Print- und Onlineangebots führt, das den Schwerpunkt der Tätigkeit der Antragstellerin zu 1 ausmacht, kommt ihrem Interesse an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage im Hinblick auf die Grundrechte der Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG ein besonderes Gewicht zu. Dem Anliegen der Antragsgegnerin, die Fortsetzung der Tätigkeiten der Vereinigung auf Dauer zu unterbinden, kann in ausreichendem Maße durch die in dem Beschluss näher bezeichneten Maßgaben Rechnung getragen werden. Diese dienen vor allem der weiteren Auswertung der beschlagnahmten Beweismittel für das anhängige Hauptsacheverfahren.


    Im Unterschied hierzu haben die Klagen der weiteren Antragsteller zu 2 bis 10 voraussichtlich keinen Erfolg. Ihre Eilanträge waren daher abzulehnen.


    BVerwG 6 VR 1.24 - Beschluss vom 14. August 2024

  • Der Präsident

    An der Spitze des Bundesverwaltungsgerichts steht der Präsident. Er übt die Dienstaufsicht über die Richterschaft sowie die Dienst- und Fachaufsicht über die nichtrichterlichen Bediensteten des Gerichts aus. Die Vertretung übernimmt bei Bedarf die Vizepräsidentin. Zum anderen ist der Präsident selbst als Richter tätig und ist - derzeit vom 7. Senat - Vorsitzender. In seinem Richteramt ist er Gleicher unter Gleichen, das heißt er hat keine Weisungsbefugnis gegenüber den anderen Senatsmitgliedern. Eine weitere Aufgabe des Präsidenten besteht darin, die Kontakte zu anderen Gerichten und Justizorganisationen im In- und Ausland zu pflegen.


    Präsident des Bundesverwaltungsgerichts, Prof. Dr. Andreas Korbmacher


    Präsident des Bundesverwaltungsgerichts ist Prof. Dr. Andreas Korbmacher.

    Er wurde 1960 in Freiburg im Breisgau geboren. Nach Abschluss seiner juristischen Ausbildung begann er 1988 seine richterliche Laufbahn am Landgericht Berlin. Im Januar 1990 wechselte Herr Korbmacher an das Verwaltungsgericht Berlin. Im selben Jahr promovierte ihn die Freie Universität Berlin zum Doktor der Rechte. Es folgten Abordnungen als wissenschaftlicher Mitarbeiter an den Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin sowie an die Senatsverwaltung für Justiz. Ab Januar 2003 war er als Richter am Oberverwaltungsgericht Berlin (später Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg) tätig; im Mai 2005 wurde er zum Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht ernannt.


    Nach seiner Ernennung zum Richter am Bundesverwaltungsgericht im November 2008 gehörte Herr Korbmacher zunächst dem 9. Revisionssenat an, der u.a. für planungsrechtliche Verfahren betreffend den Bau von Bundesfernstraßen und das Kommunalabgabenrecht zuständig ist. Im Mai 2017 übernahm er den Vorsitz des 7. Revisionssenats, zu dessen Zuständigkeit insbesondere das Umweltschutzrecht einschließlich des Immissionsschutzrechts gehört. Von August 2021 bis Januar 2023 war er zusätzlich Vorsitzender des für das Informationsfreiheitsrecht zuständigen 10. Revisionssenats.


    Neben seiner richterlichen Tätigkeit ist Prof. Dr. Korbmacher seit 2007 Honorarprofessor an der Technischen Universität Berlin.


    Reden und Grußworte
    Ehemalige Präsidentinnen und Präsidenten

    Die Vizepräsidentin

    Die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts ist die ständige Vertretung des Präsidenten.


    Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts, Frau Dr. Susanne Rublack


    Vizepräsidentin ist Dr. Susanne Rublack.

    Sie wurde 1962 in Konstanz geboren und studierte Rechtswissenschaft an der Universität Hamburg. 1993 promovierte sie die Freie Universität Berlin zum Doktor der Rechte. Ihre berufliche Laufbahn begann Frau Rublack beim Landesbeauftragten für den Datenschutz in Schleswig-Holstein, wo sie 2001 zur Verwaltungsdirektorin ernannt wurde. 2002 wurde sie an das Verwaltungsgericht Schleswig abgeordnet und 2004 zur Richterin am Verwaltungsgericht ernannt. Es folgten Abordnungen als wissenschaftliche Mitarbeiterin an das Bundesverfassungsgericht und das Oberverwaltungsgericht Schleswig. Dort war sie seit 2010 als Richterin am Oberverwaltungsgericht tätig.


    Im Februar 2015 wurde sie zur Richterin am Bundesverwaltungsgericht ernannt und gehörte seither dem u.a. für das Wirtschaftsverwaltungsrecht und das Recht zur Regelung von Vermögensfragen zuständigen 8. Revisionssenat an. Zudem war sie von Februar 2015 bis Oktober 2019 dem u.a. für das Kommunalrecht zuständigen 10. Revisionssenat zugewiesen. Von August bis Dezember 2020 gehörte sie auch dem damals hauptsächlich für das Eisenbahnplanungsrecht und das Umweltschutzrecht zuständigen 7. Revisionssenat und dem 10. Revisionssenat an.


    Seit Februar 2023 ist sie Vorsitzende Richterin des 10. Revisionssenats, der neben dem Informationsfreiheitsrecht auch für das Natur- und Landschaftsschutzrecht sowie weitere Bereiche des Umweltrechts zuständig ist.


    Text und Bilder von der Webseite
    des Bundesverwaltungsreichtes.

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